Digitale Belegarchivierung nach GoBD: So erfüllen Sie alle Anforderungen

Digitale Belegarchivierung nach GoBD: So erfüllen Sie alle Anforderungen

Julia Müller

Julia Müller

Lesezeit ca. 6 Minuten / veröffentlicht am

Die digitale Belegarchivierung ist längst keine Kür mehr, sondern gesetzliche Pflicht. Seit Juli 2025 gelten verschärfte Anforderungen der GoBD – und mit der E-Rechnungspflicht steigt das Volumen elektronischer Belege rapide. Für Steuerkanzleien und ihre Mandanten bedeutet das: Wer Belege nicht korrekt archiviert, riskiert bei der nächsten Betriebsprüfung unangenehme Fragen. Dieser Artikel erklärt die zentralen Anforderungen und zeigt, wie Sie diese praktisch umsetzen.

Das Originalformat bewahren

Ein Grundsatz der GoBD ist schnell erklärt: Ein Beleg muss so aufbewahrt werden, wie er eingegangen ist. Eine per E-Mail empfangene PDF-Rechnung bleibt eine PDF-Datei. Eine E-Rechnung im XRechnung-Format bleibt eine XML-Datei. Ausdrucken und abheften? Das reicht nicht mehr.

Die gute Nachricht für E-Rechnungen: Seit der GoBD-Aktualisierung 2025 genügt es, den strukturierten Datensatz (die XML-Datei) aufzubewahren. Der PDF-Anteil einer ZUGFeRD-Rechnung muss nur dann archiviert werden, wenn er zusätzliche steuerlich relevante Informationen enthält – etwa handschriftliche Anmerkungen oder Buchungsvermerke.

Was bedeutet das praktisch?

  • E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD): Die XML-Datei archivieren
  • PDF-Rechnungen per E-Mail: Die PDF-Datei archivieren
  • Papierbelege: Digitalisieren, dann das Scanprodukt archivieren (das Papieroriginal darf danach vernichtet werden)

Bei Konvertierungen in ein anderes Format gilt: Beide Versionen aufbewahren. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Konvertierung verlustfrei erfolgt und in der Verfahrensdokumentation nachgewiesen wird.

Unveränderbarkeit sicherstellen

Die Unveränderbarkeit ist das Herzstück der GoBD-konformen Archivierung. Kein Beleg darf nachträglich verändert, überschrieben oder gelöscht werden können – zumindest nicht, ohne dass dies protokolliert wird.

Was das ausschließt:

  • Speicherung in normalen Dateiordnern auf dem Server
  • Ablage in Cloud-Speichern wie Dropbox oder Google Drive
  • E-Mail-Postfächer als Belegarchiv

Diese Speicherorte ermöglichen nachträgliche Änderungen ohne Protokollierung und erfüllen daher die GoBD-Anforderungen nicht.

Was funktioniert?

Ein GoBD-konformes System muss technisch oder organisatorisch verhindern, dass Daten manipuliert werden. Gängige Lösungen sind:

  • Dokumentenmanagement-Systeme (DMS) mit Versionierung und Zugriffsprotokoll
  • Archivierungssoftware mit WORM-Speicher (Write Once, Read Many)
  • Spezialisierte Mandantenportale, die Belege revisionssicher ablegen

Wenn Korrekturen nötig sind, geschieht das durch eine Stornobuchung und Neubuchung – nicht durch Überschreiben. So bleibt jede Änderung nachvollziehbar.

Maschinelle Auswertbarkeit gewährleisten

Die GoBD verlangen nicht nur, dass Belege auffindbar sind. Sie müssen auch maschinell auswertbar sein. Das bedeutet: Ein Betriebsprüfer muss Ihre Daten in seine Prüfsoftware laden und auswerten können.

Für die drei Zugriffsarten bei Betriebsprüfungen (Z1, Z2, Z3) gelten klare Regeln:

Zugriff Beschreibung Anforderung
Z1 Nur-Lese-Zugriff direkt im System System muss Prüferzugang ermöglichen
Z2 Mittelbarer Zugriff über Auswertungen Auswertungen in maschinell lesbarem Format
Z3 Datenträgerüberlassung Export in standardisiertem Format (GDPdU/GoBD)

Wichtig seit 2025: Beim mittelbaren Datenzugriff (Z2) müssen Auswertungen nicht nur erstellt, sondern auch in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. Ein PDF reicht hier nicht aus.

Index und Zuordnung

Jeder archivierte Beleg braucht einen Index – also Metadaten, mit denen er gefunden und zugeordnet werden kann. Mindestens erforderlich sind:

  • Belegart (Rechnung, Vertrag, Kontoauszug etc.)
  • Datum
  • Absender/Empfänger
  • Betrag (bei Rechnungen)
  • Zuordnung zum Geschäftsvorfall

Bei der Konvertierung von Belegen müssen Original und konvertierte Version demselben Index zugeordnet sein. So bleibt nachvollziehbar, welche Versionen zusammengehören.

Aufbewahrungsfristen beachten

Die Aufbewahrungsfristen sind gesetzlich festgelegt:

Dokumenttyp Frist
Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Inventare 10 Jahre
Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen) 8 Jahre (seit 2025)
Geschäftsbriefe, E-Mails mit steuerlicher Relevanz 6 Jahre

Die Fristen beginnen jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg erstellt oder empfangen wurde. Ein Beleg vom März 2026 muss also bis Ende 2034 aufbewahrt werden (8 Jahre ab Ende 2026).

Die Verfahrensdokumentation nicht vergessen

Alle beschriebenen Prozesse müssen in einer Verfahrensdokumentation festgehalten werden. Diese beschreibt:

  • Welche Systeme für die Archivierung genutzt werden
  • Wie Belege erfasst und indexiert werden
  • Wie die Unveränderbarkeit technisch gewährleistet wird
  • Wer Zugriff auf welche Daten hat
  • Wie Datensicherung und Backup erfolgen

Die Verfahrensdokumentation muss aktuell gehalten werden. Bei Systemwechseln oder Prozessänderungen ist eine Anpassung erforderlich.

Was bei Verstößen droht

Fehlende oder mangelhafte GoBD-Konformität hat Konsequenzen:

  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt – meist zu Ungunsten des Unternehmens
  • Verwerfung der Buchführung als nicht ordnungsgemäß
  • Bußgelder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen
  • Haftungsrisiken für Steuerberater, die ihre Mandanten nicht ausreichend beraten haben

Pragmatische Umsetzung für kleine Unternehmen

Für Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen muss die Lösung nicht komplex sein.

Der erste Schritt ist die Zentralisierung des Belegeingangs. Alle Rechnungen sollten über einen Kanal empfangen werden – idealerweise ein Mandantenportal oder eine Kanzlei-App wie Taxaro, die Belege strukturiert entgegennimmt und direkt archiviert.

Zusätzlich braucht es ein DMS oder eine Archivierungslösung. Auch einfache Cloud-Lösungen erfüllen die Anforderungen, wenn sie Versionierung und Zugriffsprotokollierung bieten. Die Verfahrensdokumentation muss erstellt werden – ein überschaubares Dokument reicht, Hauptsache aktuell und vollständig. Und schließlich sollte einmal jährlich geprüft werden, ob alle Prozesse noch den dokumentierten Abläufen entsprechen.

Digitale Werkzeuge für den strukturierten Belegaustausch zwischen Mandant und Kanzlei sind dabei keine Zusatzkosten, sondern Investitionen in Effizienz und Compliance. Sie reduzieren den manuellen Aufwand, minimieren Fehlerquellen und schaffen gleichzeitig die Grundlage für eine GoBD-konforme Archivierung.

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