Digitale Betriebsprüfung: Datenzugriff Z1–Z3 erklärt

Digitale Betriebsprüfung: Datenzugriff Z1–Z3 erklärt

Julia Müller

Julia Müller

Lesezeit ca. 6 Minuten / veröffentlicht am

Betriebsprüfungen sind längst digital. Das Finanzamt kommt nicht mehr mit Aktenordnern, sondern mit Analysesoftware. Für Unternehmen und Steuerkanzleien bedeutet das: Die eigene Buchführung muss jederzeit prüfbar und exportierbar sein. Zentral dabei sind die drei Zugriffsarten Z1, Z2 und Z3.

Rechtsgrundlage: § 147 Abs. 6 AO

Das Recht der Finanzverwaltung auf digitalen Datenzugriff ist in § 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach kann die Finanzbehörde bei einer Außenprüfung verlangen, dass ihr die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

Die konkreten Anforderungen sind in den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) geregelt. Diese haben 2015 die älteren GDPdU abgelöst.

Die drei Zugriffsarten

Z1: Unmittelbarer Datenzugriff

Beim unmittelbaren Datenzugriff arbeitet der Prüfer direkt am System des Unternehmens. Er erhält einen Lesezugang zur Buchführungssoftware und kann dort selbstständig Auswertungen vornehmen.

Was das bedeutet:

  • Der Prüfer sitzt am Rechner des Unternehmens oder greift per Fernzugriff zu
  • Er nutzt die vorhandene Software mit ihren Auswertungsfunktionen
  • Das Unternehmen muss einen geeigneten Arbeitsplatz bereitstellen
  • Der Zugriff ist auf steuerlich relevante Daten beschränkt

Vorteile für den Prüfer: Schnelle, flexible Auswertungen ohne Datentransfer.

Herausforderung für Unternehmen: Die Buchführungssoftware muss entsprechende Auswertungsmöglichkeiten bieten, und die Mitarbeiter müssen den Prüfer einweisen können.

Z2: Mittelbarer Datenzugriff

Beim mittelbaren Datenzugriff führt das Unternehmen die Auswertungen selbst durch – nach Vorgabe des Prüfers.

Was das bedeutet:

  • Der Prüfer gibt vor, welche Auswertungen er benötigt
  • Das Unternehmen erstellt diese mit der eigenen Software
  • Die Ergebnisse werden dem Prüfer zur Verfügung gestellt

Vorteile für das Unternehmen: Mehr Kontrolle über den Prozess, keine Einarbeitung des Prüfers nötig.

Herausforderung: Der Aufwand liegt beim Unternehmen, und die Auswertungen müssen zeitnah erfolgen.

Z3: Datenträgerüberlassung

Bei der Datenträgerüberlassung exportiert das Unternehmen die steuerlich relevanten Daten und übergibt sie dem Prüfer auf einem Datenträger oder per Upload.

Was das bedeutet:

  • Die Daten werden im vorgeschriebenen Format (meist GoBD-Export) bereitgestellt
  • Der Prüfer wertet sie mit eigener Software aus (z. B. IDEA)
  • Das Unternehmen hat keinen Einfluss auf die Art der Auswertung

Vorteile für den Prüfer: Volle Flexibilität bei der Analyse, keine Abhängigkeit von der Software des Unternehmens.

Herausforderung für Unternehmen: Die Buchhaltungssoftware muss GoBD-konforme Exporte unterstützen, und die Daten müssen vollständig und strukturiert sein.

Welche Zugriffsart wählt das Finanzamt?

Das Finanzamt entscheidet, welche Zugriffsart es nutzt. In der Praxis ist Z3 am häufigsten: Der Prüfer fordert einen Datenexport an und wertet ihn mit der Prüfsoftware IDEA (Interactive Data Extraction and Analysis) aus.

Oft werden die Zugriffsarten auch kombiniert: Ein erster Überblick per Z3, gezielte Nachfragen per Z2, bei Unklarheiten direkter Blick ins System per Z1.

Was muss exportiert werden?

Der Datenexport umfasst alle steuerlich relevanten Daten. Dazu gehören insbesondere:

  • Buchungsjournale und Sachkonten
  • Offene-Posten-Listen
  • Rechnungsausgangsbuch und Rechnungseingangsbuch
  • Kassenbuch (bei Bargeschäften)
  • Lohnabrechnungen und Lohnkonten
  • Anlagenbuchhaltung

Die Daten müssen maschinell auswertbar sein. Ein PDF der Buchungsliste reicht nicht – gefordert sind strukturierte Daten, die sich filtern, sortieren und analysieren lassen.

Anforderungen an die Buchhaltungssoftware

Damit der Datenzugriff funktioniert, muss die eingesetzte Buchhaltungssoftware bestimmte Anforderungen erfüllen:

GoBD-konformer Export: Die Software muss Daten im vorgeschriebenen Format exportieren können. Achten Sie auf eine GoBD-Zertifizierung oder -Bescheinigung des Anbieters.

Vollständigkeit: Alle Buchungen müssen erfasst und exportierbar sein. Manuelle Korrekturen außerhalb des Systems sind problematisch.

Unveränderbarkeit: Einmal gebuchte Vorgänge dürfen nicht spurlos verändert werden. Stornierungen müssen erkennbar bleiben.

Nachvollziehbarkeit: Die Daten müssen einen Prüfpfad ermöglichen – vom Beleg zur Buchung und zurück.

Vorbereitung auf die Betriebsprüfung

Für Unternehmen

Software prüfen: Kann Ihre Buchhaltungssoftware GoBD-konforme Exporte erstellen? Testen Sie den Export einmal proaktiv.

Datenqualität sicherstellen: Vollständige, korrekte Buchungen, nachvollziehbare Belege. Je besser die Daten, desto reibungsloser die Prüfung.

Verfahrensdokumentation erstellen: Die GoBD verlangen eine Dokumentation der eingesetzten Verfahren. Diese erklärt, wie Belege erfasst, gebucht und archiviert werden.

Ansprechpartner benennen: Wer begleitet die Prüfung? Wer kann die Software bedienen und Auswertungen erstellen?

Für Steuerkanzleien

Mandanten informieren: Viele Mandanten wissen nicht, was bei einer digitalen Betriebsprüfung auf sie zukommt. Ein Informationsschreiben schafft Klarheit.

Software-Landschaft kennen: Welche Systeme nutzen Ihre Mandanten? Können diese die erforderlichen Exporte liefern?

Testexporte durchführen: Fordern Sie von Mandanten proaktiv Testexporte an und prüfen Sie deren Qualität.

Bei der Prüfung begleiten: Die Anwesenheit des Steuerberaters bei der Prüfung ist ratsam. So können Rückfragen direkt geklärt werden.

Häufige Probleme

Alte Software ohne Exportfunktion: Manche Programme, insbesondere ältere Versionen, können keine GoBD-konformen Exporte erstellen. Hier droht Ärger bei der Prüfung.

Unvollständige Daten: Wenn Buchungen fehlen oder Belege nicht zugeordnet sind, wird es schwierig.

Keine Verfahrensdokumentation: Das Fehlen der Dokumentation ist ein formaler Mangel, der die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung infrage stellen kann.

Vermischung privater und geschäftlicher Daten: Bei Z1-Zugriff kann es heikel werden, wenn private Daten auf demselben System liegen.

Digitale Infrastruktur als Vorbereitung

Eine durchgängig digitale Buchhaltung erleichtert die Betriebsprüfung erheblich. Wenn Belege digital erfasst, strukturiert abgelegt und mit den Buchungen verknüpft sind, ist der Prüfpfad lückenlos.

Plattformen wie Taxaro unterstützen diesen Ansatz: Mandanten laden Belege digital hoch, die Zuordnung erfolgt strukturiert, und die Daten sind jederzeit verfügbar. Das spart nicht nur im Tagesgeschäft Zeit, sondern zahlt sich auch bei der Prüfung aus.

Fazit: Vorbereitung ist alles

Der digitale Datenzugriff bei Betriebsprüfungen ist Routine. Unternehmen und Kanzleien, die ihre digitale Infrastruktur im Griff haben, erleben die Prüfung als lästig, aber machbar. Wer dagegen mit veralteter Software, lückenhaften Daten oder fehlender Dokumentation dasteht, riskiert nicht nur Stress, sondern auch steuerliche Nachteile. Die beste Zeit zur Vorbereitung ist jetzt – nicht wenn die Prüfungsanordnung kommt.

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