Investitionsförderung 2026: Abschreibungen und steuerliche Anreize

Investitionsförderung 2026: Abschreibungen und steuerliche Anreize

Julia Müller

Julia Müller

Lesezeit ca. 3 Minuten / veröffentlicht am

Steuerliche Impulse für Investitionen

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für betriebliche Investitionen verbessern sich ab 2026 spürbar. Mit dem Investitionssofortprogramm, erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten und einer geplanten Senkung der Körperschaftsteuer setzt der Gesetzgeber auf Anreize, die den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken sollen. Für die Beratungspraxis ergeben sich daraus konkrete Gestaltungsmöglichkeiten.

Degressive Abschreibung mit erhöhtem Satz

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, gilt eine degressive Abschreibung von 30 Prozent. Diese Regelung ermöglicht im ersten Jahr deutlich höhere Abzüge als die lineare Methode. Bei einem Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von 100.000 Euro und einer Nutzungsdauer von zehn Jahren beträgt die lineare AfA jährlich 10.000 Euro. Degressiv können im ersten Jahr hingegen 30.000 Euro abgeschrieben werden.

Die degressive Methode eignet sich besonders für Unternehmen mit hohen Gewinnen in der Anschaffungsphase. Sie verbessert die Liquidität und kann bei der Finanzierung weiterer Investitionen helfen. Allerdings sinken die Abschreibungsbeträge in den Folgejahren, sodass die Gesamtsumme über die Nutzungsdauer identisch bleibt. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Methode ist zulässig und kann sinnvoll sein, sobald der lineare Betrag den degressiven übersteigt.

Investitionsbooster und Körperschaftsteuer

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm bündelt mehrere Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen. Der sogenannte Investitionsbooster ermöglicht zusätzliche Abschreibungsvorteile für bestimmte betriebliche Anschaffungen. Flankiert wird dies durch die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes sowie die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes. Unternehmen, die Gewinne einbehalten und reinvestieren, profitieren damit doppelt.

Die geplante Senkung der Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent auf perspektivisch 10 Prozent soll ab 2028 schrittweise erfolgen. Auch wenn diese Änderung erst später greift, beeinflusst sie bereits heute die langfristige Steuerplanung. Kapitalgesellschaften sollten prüfen, ob eine Anpassung der Ausschüttungspolitik sinnvoll ist.

Erweiterte Übertragung stiller Reserven

Das Standortfördergesetz bringt eine wesentliche Verbesserung bei der Übertragung stiller Reserven nach § 6b Abs. 10 EStG. Der Höchstbetrag für den sogenannten Roll-Over bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steigt von 500.000 Euro auf 2 Millionen Euro. Diese Regelung erleichtert Investitionen in Venture Capital erheblich und ist besonders für Business Angels und Investoren in Start-ups relevant.

Konkret bedeutet dies: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven auf neu erworbene Anteile übertragen werden, sofern die Voraussetzungen des § 6b EStG erfüllt sind. Die Anhebung des Höchstbetrags vervierfacht den Spielraum und macht Deutschland als Standort für Wagniskapital attraktiver.

Forschungszulage ausgeweitet

Das Forschungszulagengesetz wird erweitert. Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, können künftig von einer höheren steuerlichen Förderung profitieren. Die Forschungszulage ist eine direkte Subvention, die unabhängig von der Ertragslage gewährt wird. Sie eignet sich damit auch für Unternehmen in der Verlustphase und kann die Finanzierung innovativer Projekte erleichtern.

Handlungsempfehlungen

Die neuen Regelungen bieten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Bei geplanten Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter sollte geprüft werden, ob eine Anschaffung im begünstigten Zeitraum möglich ist. Die Wahl zwischen linearer und degressiver Abschreibung hängt von der individuellen Ertragssituation ab. Bei Beteiligungsveräußerungen lohnt sich ein Blick auf die erweiterten Übertragungsmöglichkeiten nach § 6b EStG. Und für forschende Unternehmen empfiehlt sich eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Forschungszulage.


Quellen:

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