Grundfreibetrag und Solidaritätszuschlag 2026: Wer profitiert

Grundfreibetrag und Solidaritätszuschlag 2026: Wer profitiert

Julia Müller

Julia Müller

Lesezeit ca. 3 Minuten / veröffentlicht am

Höherer Grundfreibetrag ab Januar 2026

Der steuerliche Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2026 auf 12.348 Euro angehoben. Im Vorjahr lag er bei 11.784 Euro, die Erhöhung beträgt somit 564 Euro. Das Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags bleibt steuerfrei – er stellt das steuerliche Existenzminimum dar und sichert verfassungsrechtlich geboten einen Mindestlebensstandard.

Die Anhebung erfolgt regelmäßig auf Basis des Existenzminimumberichts der Bundesregierung. Sie berücksichtigt gestiegene Lebenshaltungskosten und soll die kalte Progression abmildern. Für Steuerpflichtige bedeutet die Erhöhung eine moderate Entlastung, die sich über den gesamten Einkommensbereich auswirkt. Auch wer deutlich mehr als den Grundfreibetrag verdient, profitiert davon, dass ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bleibt.

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.696 Euro. Die Wirkung entfaltet sich automatisch über die Einkommensteuertabelle. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.

Solidaritätszuschlag entfällt weitgehend

Parallel zur Anhebung des Grundfreibetrags wird die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag deutlich erhöht. Im Ergebnis entfällt der Zuschlag für die große Mehrheit der Steuerpflichtigen vollständig. Nur noch bei hohen Einkommen wird der Solidaritätszuschlag fällig.

Die genauen Schwellenwerte hängen von der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer ab. Bei Ledigen greift der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 75.000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehepaaren ab circa 151.000 Euro. Oberhalb dieser Grenzen setzt eine Gleitzone ein, in der der Zuschlag schrittweise auf den vollen Satz von 5,5 Prozent ansteigt.

Die jährliche Ersparnis durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags kann je nach Einkommenssituation zwischen 800 und 900 Euro betragen. Für Steuerpflichtige unterhalb der Freigrenze bedeutet dies eine vollständige Entlastung von einer Abgabe, die seit 1991 erhoben wird und ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt wurde.

Auswirkungen auf die Lohnabrechnung

Für Arbeitgeber ergeben sich aus den Änderungen Anpassungen in der Lohnabrechnung. Die Lohnsteuertabellen für 2026 berücksichtigen den erhöhten Grundfreibetrag und die angehobene Freigrenze beim Solidaritätszuschlag automatisch. Lohnabrechnungsprogramme werden entsprechend aktualisiert, ein manueller Eingriff ist in der Regel nicht erforderlich.

Arbeitnehmer werden die Entlastung unmittelbar im monatlichen Nettolohn bemerken. Der Effekt ist moderat, aber spürbar: Je nach Steuerklasse und Einkommenshöhe verbleibt monatlich etwas mehr vom Bruttogehalt. Die genaue Höhe hängt von den individuellen Verhältnissen ab und lässt sich mit aktuellen Lohnsteuerrechnern ermitteln.

Bei Arbeitnehmern, die bisher knapp unter der Soli-Freigrenze lagen, kann eine Gehaltserhöhung dazu führen, dass der Solidaritätszuschlag erstmals anfällt. Die angehobene Freigrenze verschiebt diese Schwelle jedoch nach oben und entschärft das Problem für viele Fälle.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Selbstständige und Gewerbetreibende, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, profitieren von den Änderungen erst mit der Veranlagung für 2026. Die Vorauszahlungen werden auf Basis der letzten Veranlagung festgesetzt und berücksichtigen die neuen Freibeträge noch nicht automatisch.

Ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen kann sinnvoll sein, wenn die Entlastung durch den höheren Grundfreibetrag und den Wegfall des Solidaritätszuschlags erheblich ist. Das Finanzamt passt die Vorauszahlungen auf Antrag an, sofern die erwartete Steuerschuld glaubhaft dargelegt wird. Die endgültige Abrechnung erfolgt dann mit dem Einkommensteuerbescheid.

Zusammenspiel mit anderen Entlastungen

Die Anhebung des Grundfreibetrags und die Ausweitung der Soli-Freigrenze sind Teil eines Bündels von Entlastungsmaßnahmen. Sie wirken zusammen mit der erhöhten Pendlerpauschale und anderen Änderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft treten. In der Gesamtschau ergibt sich für viele Steuerpflichtige eine spürbare Verbesserung der Nettoeinkommen.

Die Entlastungen sind so konzipiert, dass sie in der Breite wirken. Der höhere Grundfreibetrag kommt allen Steuerpflichtigen zugute, der Wegfall des Solidaritätszuschlags entlastet vor allem mittlere Einkommen. Spitzenverdiener, die weiterhin Solidaritätszuschlag zahlen, profitieren zumindest vom höheren Grundfreibetrag.


Quellen:

Das Mandantenportal, das Ihre Mandant:innen wirklich nutzen.