Umsatzsteuer in der Gastronomie: Dauerhaft 7 Prozent ab 2026

Umsatzsteuer in der Gastronomie: Dauerhaft 7 Prozent ab 2026

Julia Müller

Julia Müller

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Planungssicherheit für die Gastronomie

Nach Jahren der Unsicherheit durch befristete Regelungen schafft der Gesetzgeber nun Klarheit: Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Die Regelung betrifft Restaurants, Cafés, Bäckereien mit Verzehrmöglichkeit, Metzgereien, Cateringunternehmen sowie die Gemeinschaftsverpflegung in Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern.

Die dauerhafte Absenkung beendet die Hängepartie der vergangenen Jahre. Während der Corona-Pandemie war der Steuersatz vorübergehend auf 7 Prozent gesenkt worden, anschließend gab es mehrfache Verlängerungen und Diskussionen über eine Rückkehr zum Regelsatz. Gastronomiebetriebe können ihre Kalkulation nun langfristig auf den ermäßigten Satz ausrichten.

Abgrenzung zwischen Speisen und Getränken

Die Steuersatzermäßigung gilt ausschließlich für Speisen. Getränke unterliegen weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Diese Unterscheidung erfordert in der Praxis eine saubere Trennung bei der Rechnungsstellung und in der Buchhaltung.

Bei Kombinationsangeboten wie Menüs oder Frühstücksbuffets mit inkludierten Getränken ist eine Aufteilung erforderlich. Der auf die Getränke entfallende Anteil muss mit 19 Prozent versteuert werden. Für die Aufteilung bieten sich verschiedene Methoden an: eine Kalkulation auf Basis der Einzelverkaufspreise, eine Aufteilung nach Wareneinsatz oder eine sachgerechte Schätzung. Die gewählte Methode sollte dokumentiert und konsistent angewendet werden.

Alkoholfreie Getränke wie Kaffee, Tee oder Softdrinks fallen ebenso unter den Regelsatz wie alkoholische Getränke. Eine Ausnahme bildet lediglich der Außer-Haus-Verkauf: Werden Getränke zum Mitnehmen verkauft, ohne dass Verzehreinrichtungen genutzt werden, kann unter Umständen der ermäßigte Satz gelten – hier kommt es auf die konkreten Umstände an.

Auswirkungen auf Preisgestaltung und Marge

Die dauerhafte Absenkung des Steuersatzes eröffnet Spielräume bei der Preisgestaltung. Betriebe können die Ersparnis an Kunden weitergeben, die Marge verbessern oder eine Kombination aus beidem wählen. Bei einem Nettopreis von 10 Euro für eine Speise beträgt der Unterschied zwischen 19 und 7 Prozent Umsatzsteuer immerhin 1,12 Euro im Bruttopreis.

In der Praxis haben viele Betriebe die Preise während der befristeten Absenkung nicht vollständig angepasst, sondern die verbesserte Marge zur Kompensation gestiegener Kosten genutzt. Mit der dauerhaften Regelung entfällt der Druck, Preise bei einem möglichen Auslaufen wieder anheben zu müssen. Das erleichtert die Kommunikation gegenüber Gästen und vereinfacht die Kalkulation.

Besonderheiten bei Lieferung und Catering

Auch Lieferdienste und Cateringunternehmen profitieren von der Steuersatzermäßigung. Bei der Lieferung von Speisen gilt der ermäßigte Satz, sofern es sich um verzehrfertige Mahlzeiten handelt. Die bloße Lieferung von Lebensmitteln, die noch zubereitet werden müssen, fällt hingegen unter die allgemeinen Regelungen für Lebensmittel.

Beim Catering ist zu unterscheiden: Die reine Lieferung von Speisen zu einer Veranstaltung unterliegt dem ermäßigten Satz. Werden darüber hinaus Dienstleistungen wie Servieren, Geschirrgestellung oder Auf- und Abbau erbracht, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, die insgesamt als Restaurationsleistung zu beurteilen ist. Auch hier gilt dann der ermäßigte Satz für den Speisenanteil.

Buchhalterische Umsetzung

Die unterschiedlichen Steuersätze für Speisen und Getränke erfordern eine entsprechende Kontentrennung in der Buchhaltung. Erlöse aus Speisenverkäufen sind auf Konten mit 7 Prozent Umsatzsteuer zu buchen, Getränkeerlöse auf Konten mit 19 Prozent. Kassensysteme sollten entsprechend konfiguriert sein, um die Trennung bereits bei der Erfassung vorzunehmen.

Bei der Umstellung zum Jahreswechsel ist auf die korrekte Abgrenzung zu achten. Für Umsätze, die noch im Jahr 2025 ausgeführt werden, gelten die bisherigen Regelungen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht der Rechnungsstellung oder Zahlung. Gutscheine und Anzahlungen erfordern besondere Aufmerksamkeit bei der Zuordnung zum richtigen Steuersatz.

Für die laufende Belegübermittlung an die Steuerkanzlei hat sich der digitale Weg bewährt. Über ein Mandantenportal oder eine Kanzlei-App können Tagesabschlüsse, Kassenberichte und Eingangsrechnungen verschlüsselt übertragen werden. Das spart Zeit, vermeidet Medienbrüche und erleichtert die monatliche Abstimmung der unterschiedlichen Steuersätze.


Quellen:

Die Kanzlei-App