Pendlerpauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Pendlerpauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Julia Müller

Julia Müller

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Einheitliche Entfernungspauschale ab 2026

Die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg wird zum 1. Januar 2026 grundlegend vereinfacht und verbessert. Der erhöhte Satz von 38 Cent pro Entfernungskilometer gilt künftig ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung, nach der für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent angesetzt werden konnten, entfällt damit.

Für Arbeitnehmer mit kürzeren Arbeitswegen bedeutet dies eine spürbare Verbesserung. Wer bisher bei 15 Kilometern einfacher Entfernung nur 30 Cent ansetzen konnte, profitiert nun vom höheren Satz. Die Mehrbelastung durch gestiegene Mobilitätskosten wird damit zumindest teilweise ausgeglichen.

Auswirkungen auf die Werbungskosten

Die Änderung erhöht die abziehbaren Werbungskosten je nach Entfernung unterschiedlich stark. Bei einem Arbeitsweg von fünf Kilometern steigen die jährlichen Werbungskosten um rund 88 Euro. Bei zehn Kilometern sind es etwa 176 Euro, bei 20 Kilometern rund 352 Euro. Diese Beträge verstehen sich als Differenz zur bisherigen Regelung, bei der für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent galten.

Bei längeren Arbeitswegen bleibt der Effekt überschaubar, da hier bereits bisher ab dem 21. Kilometer der erhöhte Satz galt. Die Vereinfachung liegt in diesen Fällen vor allem in der Berechnung: Statt einer gestaffelten Ermittlung genügt künftig eine einzige Multiplikation.

Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Ob mit dem eigenen Pkw, dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß – der Abzug richtet sich ausschließlich nach der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können alternativ die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn diese höher sind als die Pauschale.

Mobilitätsprämie wird dauerhaft

Ergänzend zur Entfernungspauschale existiert die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften. Sie greift, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und sich die Entfernungspauschale daher steuerlich nicht auswirkt. In diesen Fällen wird ein Anteil der Pauschale als direkte Zahlung gewährt.

Die Mobilitätsprämie war bisher zeitlich befristet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird diese Befristung aufgehoben. Geringverdiener können damit auch über 2026 hinaus von einem Ausgleich für ihre Pendelkosten profitieren. Die Prämie beträgt 14 Prozent der Entfernungspauschale, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.

Für die Beantragung der Mobilitätsprämie ist eine Einkommensteuererklärung erforderlich. Wer aufgrund geringer Einkünfte üblicherweise keine Erklärung abgibt, sollte prüfen, ob sich die Abgabe wegen der Mobilitätsprämie lohnt. Die Prämie wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und ausgezahlt.

Relevanz für die Beratung

Die Vereinheitlichung der Entfernungspauschale vereinfacht die Berechnung und beseitigt eine Ungleichbehandlung zwischen kürzeren und längeren Arbeitswegen. In der Beratung sollte auf die verbesserten Abzugsmöglichkeiten hingewiesen werden, insbesondere bei Mandanten mit Arbeitswegen bis 20 Kilometer.

Bei Geringverdienern empfiehlt sich eine Prüfung, ob die Mobilitätsprämie in Betracht kommt. Die dauerhafte Entfristung macht diese Regelung zu einem verlässlichen Instrument, das in die langfristige Planung einbezogen werden kann. Auch bei der Beratung zu Minijobs oder Teilzeitbeschäftigungen kann die Mobilitätsprämie relevant werden.

Selbstständige profitieren ebenfalls von der erhöhten Pauschale, sofern sie regelmäßig eine Betriebsstätte außerhalb der Wohnung aufsuchen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte werden steuerlich wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt und unterliegen der Entfernungspauschale.


Quellen:

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