
Gemeinnützigkeit und Ehrenamt: Steuerliche Neuerungen 2026
Julia Müller
Lesezeit ca. 3 Minuten / veröffentlicht am
Verbesserte Rahmenbedingungen für das Ehrenamt
Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt ab Januar 2026 spürbare Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen und ehrenamtlich Tätige. Die Anhebung verschiedener Freibeträge und Freigrenzen stärkt das zivilgesellschaftliche Engagement und gibt Vereinen mehr Spielraum bei wirtschaftlichen Aktivitäten.
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG steigt auf 3.300 Euro jährlich. Dieser Freibetrag gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pfleger im Dienst einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle umfassen. Vergütungen bis zur Höhe des Freibetrags bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die allgemeine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG wird auf 960 Euro angehoben. Sie greift bei allen sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen. Typische Anwendungsfälle sind Vorstandstätigkeiten, Schatzmeister, Schriftführer oder Helfer bei Vereinsveranstaltungen. Beide Freibeträge können nicht für dieselbe Tätigkeit kombiniert werden, wohl aber für unterschiedliche Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen.
Für Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder gemeinnütziger Körperschaften gilt künftig eine Vergütungsgrenze von 3.300 Euro pro Jahr. Vergütungen bis zu diesem Betrag gefährden die Gemeinnützigkeit nicht, sofern sie in der Satzung vorgesehen sind und dem Fremdvergleich standhalten.
Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Gemeinnützige Vereine dürfen neben ihrem ideellen Zweck auch wirtschaftlich tätig werden. Klassische Beispiele sind die Vereinsgaststätte, der Verkauf von Merchandising-Artikeln oder die Durchführung von Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern. Für diese wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gilt eine Freigrenze, die nun von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben wird.
Bleiben die Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten unter dieser Grenze, fallen keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Die Freigrenze ist keine Freibetragsregelung – wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Bei der Ermittlung der Einnahmen zählen alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen, nicht jedoch Zweckbetriebe oder die Vermögensverwaltung.
Die Anhebung verschafft Vereinen etwas mehr Luft bei wirtschaftlichen Aktivitäten. Dennoch empfiehlt sich eine sorgfältige Kalkulation, um ein unbeabsichtigtes Überschreiten der Grenze zu vermeiden.
E-Sport wird gemeinnützig
Eine bemerkenswerte Neuerung betrifft den elektronischen Sport. E-Sport wird künftig als gemeinnütziger Zweck anerkannt. E-Sport-Vereine können damit die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, Zuwendungsbestätigungen für Spenden ausstellen und von ermäßigten Steuersätzen profitieren.
Diese Änderung trägt der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung. E-Sport hat sich in den vergangenen Jahren zu einem Massenphänomen entwickelt, das insbesondere jüngere Zielgruppen anspricht. Die steuerliche Gleichstellung mit klassischen Sportvereinen beseitigt eine lange kritisierte Ungleichbehandlung und eröffnet Gründungsinitiativen neue Möglichkeiten.
Praktische Hinweise
Die neuen Freibeträge gelten für Zahlungen ab dem 1. Januar 2026. Bei Vergütungsvereinbarungen, die über den Jahreswechsel hinausreichen, ist auf die korrekte zeitliche Zuordnung zu achten. Vereine sollten ihre Satzungen prüfen und gegebenenfalls anpassen, um die erhöhten Vergütungsmöglichkeiten für Organmitglieder nutzen zu können.
Bei der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe empfiehlt sich eine vorausschauende Planung. Liegen die Einnahmen regelmäßig nahe an der Grenze, kann eine zeitliche Verschiebung von Veranstaltungen oder eine Anpassung der Preisgestaltung sinnvoll sein. Die Neuregelung bietet etwas mehr Puffer, ersetzt aber keine sorgfältige Kalkulation.
Quellen:
