Die modernisierte GbR: Leitfaden für die steuerliche Beratung

Julia Müller
Taxaro-Redaktion

Überblick: Die GbR-Modernisierung seit 2024

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1. Januar 2024 die größte Reform seit ihrer Einführung erfahren. Die über hundert Jahre alten Regelungen wurden grundlegend modernisiert und an die Bedürfnisse des modernen Geschäftsverkehrs angepasst. Besonders relevant für die Beratungspraxis sind die Einführung eines eigenen Registers sowie die klare Differenzierung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR. Das neue Recht trat ohne Übergangsregelungen auch für bestehende Gesellschaften in Kraft, was unmittelbaren Handlungsbedarf für die steuerliche und rechtliche Beratung erzeugte.

Wesentliche rechtliche Neuerungen

Rechtsfähigkeit und Vermögenszuordnung

Das neue Recht unterscheidet nun explizit zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR und der nicht-rechtsfähigen Innen-GbR. Die rechtsfähige GbR entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Das Gesamthandsprinzip wurde durch eine direkte Vermögenszuordnung zur Gesellschaft ersetzt.

Die Rechtsfähigkeit wird dabei vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist. Diese gesetzliche Vermutung schafft Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Die nicht-rechtsfähige Innen-GbR dagegen dient ausschließlich der Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern.

Das neue Gesellschaftsregister

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung des Gesellschaftsregisters bei den Amtsgerichten. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig, wird aber in bestimmten Fällen faktisch zwingend. Dies gilt insbesondere für:

  • Den Erwerb und die Verfügung über Grundstücksrechte
  • Die Beteiligung an anderen Gesellschaften (etwa als Kommanditistin einer KG)
  • Den Erwerb von Namensaktien einer AG
  • Rechte an eingetragenen Schiffen

Die Anmeldung erfolgt notariell und muss unter anderem Namen, Sitz, Unternehmensgegenstand und Vertretungsbefugnisse enthalten. Mit der Eintragung genießt die nunmehrige eGbR den Schutz der Registerpublizität, was den Nachweis der Vertretungsbefugnis im Geschäftsverkehr erheblich vereinfacht.

GbR vs. eGbR: Zentrale Unterscheidungsmerkmale

Die eingetragene GbR unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von der nicht eingetragenen Variante:

Bei der Namensgebung muss die eGbR den Rechtsformzusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" führen. Die Namensbildung unterliegt den firmenrechtlichen Vorschriften des HGB, was eine deutliche Unterscheidbarkeit von anderen eingetragenen Unternehmen am selben Standort erfordert. Bei der Beteiligung ausschließlich haftungsbeschränkter Gesellschafter ist ein entsprechender Hinweis erforderlich (z.B. "GmbH & Co. eGbR").

Hinsichtlich des Sitzes genießt die eGbR größere Flexibilität: Sie kann einen beliebigen inländischen Ort als Vertragssitz wählen, während die nicht eingetragene GbR ihren tatsächlichen Verwaltungssitz führen muss.

Statuswechsel und Umwandlungsmöglichkeiten

Vom Kleingewerbe zum Handelsgewerbe

Wächst eine GbR über den Rahmen eines Kleingewerbes hinaus, wird sie automatisch zur OHG mit entsprechender Eintragungspflicht ins Handelsregister. Bei der eGbR muss in diesem Fall ein Statuswechsel beim Registergericht angemeldet werden. Die Rückkehr zur nicht eingetragenen GbR ist nach der Reform nicht mehr möglich.

Verschmelzung und Formwechsel

Eine bedeutende Neuerung betrifft die Anwendbarkeit des Umwandlungsgesetzes (UmwG): Nur die eGbR ist künftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger. Sie kann sich an Verschmelzungen beteiligen, sich aufspalten oder ihre Rechtsform etwa in eine GmbH umwandeln. Diese Option steht der nicht registrierten GbR nicht zur Verfügung.

Steuerrechtliche Aspekte der Reform

Ertragsteuerliche Behandlung

Die Reform hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Behandlung der GbR. Das Transparenzprinzip und die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bleiben bestehen. Allerdings wird in der Fachwelt über mögliche Konsequenzen des Wegfalls der Gesamthand diskutiert. Der Begriff des Gesamthandsvermögens soll bei rechtsfähigen Personengesellschaften künftig als Gesellschaftsvermögen in Abgrenzung zum Sonderbetriebsvermögen verstanden werden.

Perspektiven zur Körperschaftsteuer

Mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) besteht für Personenhandelsgesellschaften seit 2022 die Option zur Körperschaftsbesteuerung. Diese Möglichkeit ist bisher der GbR verwehrt. Nach der Gesetzesbegründung zum KöMoG ist jedoch vor dem Hintergrund des MoPeG eine Ausweitung der Körperschaftsteueroption auf die GbR zu erwarten. Dies würde die steuerliche Gestaltungsflexibilität erheblich erweitern.

Fazit und Handlungsbedarf für die Beratungspraxis

Die GbR-Modernisierung bringt erhebliche Veränderungen für die Beratungspraxis mit sich. Bei der Beratung bestehender GbRs ist zu prüfen, ob eine Eintragung ins Gesellschaftsregister sinnvoll oder sogar notwendig ist. Die Gesellschaftsverträge sollten an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst werden, insbesondere hinsichtlich der Vertretungsregelungen und der Vermögenszuordnung.

Besonderes Augenmerk ist auf die steuerlichen Implikationen zu legen. Auch wenn zunächst keine grundlegenden Änderungen in der Besteuerung vorgesehen sind, deuten sich weitere Anpassungen an, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Ausweitung der Körperschaftsteueroption. Die Reform bietet Chancen für eine professionellere Gestaltung der GbR, erfordert aber auch erhöhte Aufmerksamkeit in der Beratung.

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