Update Steuerrecht 2025: Diese Änderungen müssen Sie kennen

Update Steuerrecht 2025: Diese Änderungen müssen Sie kennen

Julia Müller

Julia Müller

Das Steuerjahr 2025: Wichtige Neuerungen im Überblick

Das Jahr 2025 bringt eine Reihe signifikanter Änderungen im deutschen Steuerrecht, die sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen betreffen. Viele dieser Anpassungen resultieren aus dem Wachstumschancengesetz und zielen auf Bürokratieabbau, Digitalisierung und wirtschaftliche Impulse ab. Hier sind die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:

1. Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Bereich

Die wohl einschneidendste Änderung ist die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen greift gestaffelt:

  • Ab 2025: Wahlrecht für Aussteller (Papier, sonstige elektronische Formate oder E-Rechnung).
  • Ab 2027: Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Unternehmen mit > 800.000 € Vorjahresumsatz.
  • Ab 2028: Generelle Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für alle Unternehmen.

Eine E-Rechnung muss einem strukturierten Format entsprechen (z.B. XRechnung, ZUGFeRD ab 2.1.1) und die europäische Norm EN 16931 erfüllen.

Handlungsempfehlung: Unternehmen sollten dringend ihre Buchhaltungsprozesse und IT-Systeme auf die E-Rechnungsfähigkeit prüfen und anpassen.

2. Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wird angehoben:

  • Vorjahresumsatz: steigt von 22.000 € auf 25.000 €.
  • Voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr: steigt von 50.000 € auf 100.000 €.

Zudem entfällt für Kleinunternehmer die Pflicht zur Abgabe jährlicher Umsatzsteuererklärungen, sofern keine Nachzahlungen zu erwarten sind.

Handlungsempfehlung: Prüfen, ob Mandanten von der Neuregelung profitieren und ggf. zur Kleinunternehmerregelung wechseln können.

3. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Kassenbelege, Bankauszüge) wird von zehn auf acht Jahre verkürzt. Dies gilt für Belege, deren reguläre Zehnjahresfrist nach dem 31. Dezember 2024 endet.

Achtung: Für Jahresabschlüsse, Inventare, Bücher etc. bleibt die Zehnjahresfrist bestehen!

Handlungsempfehlung: Archivierungsprozesse anpassen und Unterlagen nach 8 bzw. 10 Jahren Frist sortieren.

4. Änderungen bei der privaten Nutzung von E-Firmenwagen

Die steuerlichen Vorteile für Elektrofahrzeuge werden angepasst:

  • Der Höchstbetrag für die 0,25%-Regelung (Viertelung des Listenpreises) steigt von 60.000 € auf 70.000 €.

Diese Anpassung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

5. Weitere relevante Änderungen

  • Degressive AfA für Wohngebäude: Einführung einer degressiven Abschreibung von 6% für neu gebaute Wohngebäude (Baubeginn nach dem 30.09.2023).
  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: Wiedereinführung einer degressiven AfA (max. 25%) für Anschaffungen zwischen April 2024 und Dezember 2024.
  • Anhebung Grenze Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Sofortabschreibungsgrenze steigt von 800 € auf 1.000 €.
  • Anhebung Grenze Sammelposten: Grenze für die Poolabschreibung steigt von 1.000 € auf 5.000 €, Abschreibungsdauer von 5 auf 3 Jahre verkürzt.
  • Erhöhung Freibetrag für Betriebsveranstaltungen: Steigt von 110 € auf 150 € pro Teilnehmer.

Fazit

Das Steuerjahr 2025 bringt zahlreiche Änderungen, die eine Anpassung von Prozessen und Systemen erfordern. Insbesondere die Pflicht zur E-Rechnung stellt Unternehmen vor Herausforderungen, bietet aber auch Chancen zur Effizienzsteigerung. Steuerberater sind gefordert, ihre Mandanten frühzeitig über die Neuerungen zu informieren und bei der Umsetzung zu unterstützen.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Trotz sorgfältiger Erstellung kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität des Inhalts übernommen werden. Für konkrete Anwendungsfälle wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.