
Investmentfonds: Steuererstattung nach BFH-Urteil

Julia Müller
Überblick
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. April 2024 (Az. I R 38/20) sorgt für Aufsehen im Bereich der Investmentfonds-Besteuerung. Der BFH entschied, dass die frühere Besteuerungspraxis für Ausschüttungen ausländischer Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) 2004 gegen Unionsrecht verstößt. Dies eröffnet Anlegern die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern. Für Steuerberater ist es essenziell, die Details des Urteils und die daraus resultierenden Handlungsempfehlungen zu kennen.
Hintergrund: Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds (InvStG 2004)
Das InvStG in der Fassung von 2004 bis 2017 sah unterschiedliche Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds vor. Während bei inländischen Fonds bestimmte Erträge (z.B. Dividenden aus EU-/EWR-Aktien) auf Anlegerebene steuerfrei waren (Halbeinkünfteverfahren), wurden Ausschüttungen ausländischer Fonds, die nicht die erforderlichen steuerlichen Grundlagen ermittelten und veröffentlichten ("intransparente Fonds"), pauschal besteuert. Diese Pauschalbesteuerung führte oft zu einer höheren Steuerlast für Anleger in ausländischen Fonds im Vergleich zu Anlegern in vergleichbaren inländischen Fonds.
Diese Ungleichbehandlung verstieß nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und nun bestätigt durch den BFH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).
Das BFH-Urteil (I R 38/20)
Der BFH hat klargestellt, dass Anleger, die Ausschüttungen aus intransparenten ausländischen Fonds erhalten haben, einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Anlegern inländischer Fonds haben. Das bedeutet:
- Steuerbefreiung möglich: Anleger können nachträglich nachweisen, dass und in welcher Höhe die Ausschüttungen des ausländischen Fonds Erträge enthalten haben, die bei einem vergleichbaren inländischen Fonds steuerfrei gewesen wären (z.B. Dividenden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen).
- Nachweispflicht beim Anleger: Die Beweislast für die Zusammensetzung der Ausschüttungen liegt beim Anleger.
- Erstattung zu viel gezahlter Steuern: Wenn der Nachweis gelingt, können Anleger eine Erstattung der zu viel gezahlten Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer) beantragen.
Handlungsempfehlungen für Steuerberater
- Identifizierung betroffener Mandate: Prüfen Sie, welche Mandanten in den Jahren 2004 bis 2017 Ausschüttungen aus ausländischen Investmentfonds (insbesondere aus EU-/EWR-Raum) erhalten haben, die möglicherweise pauschal besteuert wurden.
- Prüfung der Steuerbescheide: Überprüfen Sie die entsprechenden Steuerbescheide auf mögliche Erstattungsansprüche. Besonderes Augenmerk gilt Bescheiden, die noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
- Beschaffung von Nachweisen: Unterstützen Sie Mandanten bei der Beschaffung der notwendigen Nachweise über die Zusammensetzung der Ausschüttungen. Dies können beispielsweise Steuerreports der Fondsgesellschaften oder Bescheinigungen der Depotbanken sein. Die Beschaffung kann sich bei älteren Zeiträumen als schwierig erweisen.
- Antragstellung: Stellen Sie für die Mandanten Anträge auf Änderung der Steuerbescheide gemäß § 174 AO (wenn mehrere Bescheide betroffen sind) oder § 173 AO (wenn neue Tatsachen vorliegen) bzw. legen Sie Einspruch ein, falls die Frist noch läuft.
- Verjährung beachten: Beachten Sie die Festsetzungsverjährung. Ansprüche für Jahre vor 2013 dürften in den meisten Fällen bereits verjährt sein, es sei denn, die Verjährung wurde durch bestimmte Ereignisse (z.B. laufende Verfahren) gehemmt.
Herausforderungen
Die größte Herausforderung liegt in der Beschaffung der detaillierten Nachweise über die Zusammensetzung der Ausschüttungen für die betreffenden Jahre. Nicht alle Fondsgesellschaften haben diese Daten lückenlos dokumentiert oder stellen sie noch zur Verfügung.
Fazit
Das BFH-Urteil eröffnet eine wichtige Möglichkeit zur Steuererstattung für Anleger, die in der Vergangenheit in ausländische Investmentfonds investiert haben. Steuerberater sind gefordert, ihre Mandanten proaktiv auf diese Möglichkeit hinzuweisen und sie bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Auch wenn die Nachweisbeschaffung herausfordernd sein kann, lohnt sich die Prüfung potenzieller Erstattungsansprüche, insbesondere bei signifikanten Fondsanlagen.