Steuerliche Neuerungen für Unternehmen: Das bringt das Wachstumschancengesetz

Julia Müller
Taxaro-Redaktion

Übersicht

Das Wachstumschancengesetz zielt darauf ab, die deutsche Wirtschaft durch umfassende steuerliche Anpassungen und Erleichterungen für Unternehmen zu fördern. Nach Verzögerungen wurde das Gesetz am 22. März 2024 vom Bundesrat verabschiedet. Hier sind die wichtigsten Steueränderungen und Maßnahmen im Überblick.

Was beinhaltet das Wachstumschancengesetz?

Das Wachstumschancengesetz, offiziell „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“, umfasst verschiedene Maßnahmen zur wirtschaftlichen Ankurbelung und Steuervereinfachung für Unternehmen. Nachdem der Bundestag das Gesetz am 17. November 2023 verabschiedet hatte, rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss wegen Finanzierungsbedenken an. Nach einem Kompromiss wurde das Gesetz schließlich angenommen und trat in Kraft.

Wesentliche steuerliche Änderungen

Keine Umsatzsteuererklärung mehr für Kleinunternehmer:innen

Kleinunternehmer:innen nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes sind zwar von der Umsatzsteuer befreit, mussten jedoch bisher eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Diese Verpflichtung entfällt ab dem Steuerjahr 2024, es sei denn, das Finanzamt fordert die Erklärung ausdrücklich an.

Erhöhte Grenzen für Einnahmen-Überschussrechnung

Bisher konnten Unternehmer:innen die Einnahmen-Überschussrechnung nutzen, wenn der Umsatz 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro nicht überschritt. Seit dem 1. Januar 2024 gelten höhere Grenzen: 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn.

Temporäre Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für 2024

Unternehmer:innen können wählen, ob sie bewegliche Wirtschaftsgüter linear oder degressiv abschreiben. Der Prozentsatz der degressiven Abschreibung kann maximal das Doppelte des linearen Abschreibungssatzes betragen und darf 20 % der Anschaffungskosten nicht überschreiten. Diese Regelung gilt für Anschaffungen zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024.

Sonderabschreibung

Seit dem 1. Januar 2024 können Unternehmer:innen eine Sonderabschreibung von 40 % auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch nehmen, zusätzlich zur regulären Abschreibung.

Höhere Freigrenze für Kundengeschenke

Die Freigrenze für steuerlich absetzbare Kundengeschenke steigt von 35 Euro auf 50 Euro netto pro Person und Jahr.

Erweiterter Verlustvortrag

Verluste konnten bisher bis zu einer Million Euro (für Einzelveranlagte) bzw. zwei Millionen Euro (für Zusammenveranlagte) uneingeschränkt ins nächste Jahr vorgetragen werden. Darüber hinaus war der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt. Diese Grenze wird für die Jahre 2024 bis 2027 auf 70 % erhöht.

Anpassung der Ist-Besteuerung

Die Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung, bei der die Steuer erst bei Zahlungseingang abgeführt wird, wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

Weitere Regelungen im Wachstumschancengesetz

Neben den steuerlichen Anpassungen enthält das Gesetz weitere Vorschriften:

  • Verpflichtende E-Rechnung: Ab 2025 müssen Unternehmen im B2B-Bereich elektronische Rechnungen nutzen. Bisher galt diese Pflicht nur im Austausch mit öffentlichen Verwaltungen.
  • Entfall der Investitionsprämie: Die ursprünglich geplante Prämie zur Förderung klimafreundlicher Investitionen wurde gestrichen. Auch andere Steuererleichterungen wurden aufgrund von Sparzwängen nicht umgesetzt.

Geplante, aber nicht umgesetzte Steuererleichterungen

  • Freigrenze für Betriebsveranstaltungen: Die Freigrenze für Betriebsfeiern bleibt bei 110 Euro pro Teilnehmer:in und Jahr, statt auf 150 Euro erhöht zu werden.
  • Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Grenze bleibt bei 800 Euro, statt auf 1.000 Euro erhöht zu werden.
  • Sammelpostenabschreibung: Die Bedingungen für die Sammelpostenabschreibung bleiben bei 1.000 Euro und fünf Jahren, statt auf 5.000 Euro und drei Jahre geändert zu werden.