Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung

Julia Müller
Taxaro-Redaktion

Übersicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die es ermöglicht, bestandskräftige Steuerbescheide nach einer Außenprüfung unter bestimmten Voraussetzungen zu korrigieren. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für Steuerberater und ihre Mandanten, da sie die Möglichkeiten und Grenzen für die nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden präzisiert.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH hat klargestellt, dass auch bestandskräftige Steuerbescheide nach einer Außenprüfung korrigiert werden können, wenn wesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden. Diese Entscheidung basiert auf der Auslegung der §§ 173 und 173a der Abgabenordnung (AO), die die Regelungen zur Korrektur von Steuerbescheiden enthalten.

Ein Steuerpflichtiger hatte nach Abschluss einer Außenprüfung neue Tatsachen vorgebracht, die eine Änderung seines Steuerbescheids erforderlich machten. Der BFH entschied, dass die Finanzbehörde verpflichtet ist, den Bescheid zu ändern, wenn die neuen Tatsachen eine niedrigere Steuerbelastung rechtfertigen. Diese Entscheidung hebt die Bedeutung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen sowie die Sorgfaltspflicht der Finanzbehörde hervor.

Auswirkungen auf Steuerberater und Mandanten

Für Steuerberater und ihre Mandanten hat diese Entscheidung weitreichende Auswirkungen. Sie unterstreicht, dass nachträgliche Korrekturen von Steuerbescheiden möglich sind, wenn neue, wesentliche Tatsachen vorgelegt werden. Steuerberater sollten ihre Mandanten darüber informieren, dass auch nach Abschluss einer Außenprüfung relevante Informationen nachgereicht werden können, um eine Korrektur des Steuerbescheids zu erreichen. Dies kann zu einer Reduktion der Steuerlast führen und ist daher von großem Interesse für alle Beteiligten.

Notwendigkeit der Mitwirkung

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht die zentrale Rolle der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Es ist essenziell, dass alle relevanten Tatsachen und Beweismittel zeitnah und vollständig vorgelegt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Finanzbehörde in der Lage ist, den Sachverhalt korrekt zu beurteilen und gegebenenfalls eine Änderung des Steuerbescheids vorzunehmen.

Sorgfaltspflicht der Finanzbehörde

Ebenso betont der BFH die Sorgfaltspflicht der Finanzbehörde. Diese ist verpflichtet, neue Tatsachen und Beweismittel, die nach einer Außenprüfung vorgelegt werden, sorgfältig zu prüfen und zu bewerten. Die Finanzbehörde muss sicherstellen, dass sie alle relevanten Informationen berücksichtigt, um eine korrekte Steuerfestsetzung zu gewährleisten.

Zusammenfassung

Die Entscheidung des BFH macht deutlich, dass bestandskräftige Steuerbescheide nach einer Außenprüfung unter bestimmten Umständen korrigiert werden können. Steuerberater sollten ihre Mandanten über diese Möglichkeit informieren und sicherstellen, dass alle relevanten Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig vorgelegt werden. Die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und der Sorgfaltspflicht der Finanzbehörde sind hierbei von zentraler Bedeutung.

Quelle: Bundesfinanzhof