Die eGbR als neue Gesellschaftsform
Seit Januar 2024 steht mit der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) eine modernisierte Variante der klassischen GbR zur Verfügung. Diese neue Rechtsform verbindet die Flexibilität der GbR mit der erhöhten Rechtssicherheit einer registrierten Gesellschaft. Die eGbR eignet sich besonders für Unternehmen, die Immobilien erwerben oder sich an anderen Gesellschaften beteiligen möchten, aber auch für alle anderen, die von den Vorteilen der Registerpublizität profitieren wollen.
Voraussetzungen für die Gründung
Rechtliche Grundlagen
Die Gründung einer eGbR erfordert mindestens zwei Gesellschafter, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Anders als bei der nicht eingetragenen GbR muss die eGbR zwingend im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen. Die Gesellschaft muss einen Namen führen, der den Zusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" enthält. Bei der Namensgebung sind die firmenrechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft.
Registrierung und Eintragungspflichten
Die Eintragung ins Gesellschaftsregister erfolgt durch notariell beglaubigte Anmeldung aller Gesellschafter. Dabei müssen wesentliche Informationen angegeben werden: der Name der Gesellschaft, Sitz und Anschrift, Unternehmensgegenstand sowie persönliche Daten der Gesellschafter. Bei juristischen Personen als Gesellschafter sind zusätzliche Angaben erforderlich. Eine Besonderheit der eGbR ist die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister, wo Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten hinterlegt werden müssen.
Der Gründungsprozess der eGbR
Der Gründungsprozess beginnt mit der Erarbeitung eines Gesellschaftsvertrags, der die wesentlichen Regelungen zur Geschäftsführung, Vertretung und internen Organisation enthält. Anschließend erfolgt die notarielle Beglaubigung der Anmeldung zum Gesellschaftsregister. Parallel dazu muss bei gewerblicher Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung am Verwaltungssitz erfolgen. Die eGbR kann ihren rechtlichen Sitz dabei frei wählen, dieser muss nicht mit dem Verwaltungssitz übereinstimmen. Nach der Eintragung im Gesellschaftsregister genießt die eGbR den Schutz der Registerpublizität, was die Teilnahme am Geschäftsverkehr erheblich erleichtert.
Besonderheiten der eGbR im Geschäftsverkehr
Die eGbR unterscheidet sich in mehreren Punkten von der nicht eingetragenen GbR. Sie muss in ihrem Geschäftsverkehr den Rechtsformzusatz führen und alle Änderungen im Gesellschafterbestand oder der Vertretungsbefugnis notariell zum Register anmelden. Eine wichtige Besonderheit ist, dass die eGbR nicht durch einfache Löschung im Register in eine nicht eingetragene GbR zurückverwandelt werden kann. Stattdessen ist eine Liquidation erforderlich, wenn die Registereintragung beendet werden soll. Die eGbR behält trotz Eintragung ihren Status als Kleingewerbe und wird nicht automatisch zum Handelsgewerbe.
Zusammenfassung
Die eGbR bietet als neue Gesellschaftsform erhebliche Vorteile durch die Registerpublizität und die damit verbundene Rechtssicherheit. Sie eignet sich besonders für Unternehmen, die Immobilien erwerben oder sich an anderen Gesellschaften beteiligen möchten. Die Gründung erfordert zwar einen höheren formalen Aufwand als bei der nicht eingetragenen GbR, bietet dafür aber mehr Transparenz und Vertrauensschutz im Geschäftsverkehr. Die sorgfältige Planung der Gründung und professionelle Unterstützung bei der Registrierung sind wichtige Erfolgsfaktoren.