
Das Gesellschaftsregister für GbRs: Eintragung, Name und Rechtswirkung

Dennis Hartmann
Lesezeit ca. 4 Minuten / veröffentlicht am
Übersicht
Mit der Einführung der eingetragenen GbR (eGbR) ging auch das neue Gesellschaftsregister an den Start. Ähnlich dem Handelsregister für Kaufleute werden in diesem Register die wichtigsten Daten einer eGbR erfasst und veröffentlicht. Für Steuerberater und ihre Mandanten stellt sich die Frage: Wie läuft eine solche Eintragung konkret ab, wer sollte überhaupt eine GbR eintragen lassen und was bedeutet die Eintragung im Alltag? Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick zur Anmeldung einer eGbR im Gesellschaftsregister und den Folgen für die Gesellschaft.
Anmeldung im Gesellschaftsregister: Ablauf und Anforderungen
Die Eintragung einer GbR erfolgt ähnlich wie die Anmeldung einer Kapitalgesellschaft – über einen Notar. Zunächst müssen sich die Gesellschafter über einen Gesellschaftsnamen einigen, der den Zusatz eGbR enthält (z.B. "Müller & Schulz Ingenieure eGbR"). Sodann wird beim Notar eine Anmeldung zum Gesellschaftsregister vorbereitet. Die Gesellschafter müssen die Anmeldung unterzeichnen; der Notar übermittelt sie elektronisch an das Amtsgericht, welches das Register führt.
Folgende Angaben sind in der Regel erforderlich:
- Name der Gesellschaft (mit eGbR-Zusatz)
- Sitz der Gesellschaft (eine inländische Anschrift)
- Gegenstand bzw. Zweck der Gesellschaft (kurze Beschreibung der Tätigkeit)
- Vor- und Nachnamen der Gesellschafter sowie deren Anschriften
- Vertretungsregelung (wer darf die GbR nach außen vertreten)
Nach Prüfung durch das Registergericht wird die GbR eingetragen und erhält eine Registernummer. Dieser Vorgang ist mit Notar- und Gerichtsgebühren verbunden, die aber überschaubar sind (in der Größenordnung einiger hundert Euro, je nach Aufwand).
Rechtswirkungen der Eintragung
Mit der Eintragung wird aus der GbR formal eine rechtsfähige eGbR, wie im Schwesterartikel beschrieben. Praktisch bedeutend ist, dass die Gesellschaft nun über eine Registerpublizität verfügt: Dritte können im Gesellschaftsregister nachschlagen und sehen, wer Gesellschafter ist und wer die Gesellschaft vertritt. Das steigert das Vertrauen im Geschäftsverkehr. Beispielsweise kann eine Bank im Registerauszug prüfen, wer zur Unterzeichnung von Verträgen berechtigt ist, ähnlich wie bei einer GmbH.
Die eGbR erhält durch die Eintragung einen „Ausweis“ in Form eines Registerauszugs. Dieser kann bei Bedarf vorgelegt werden (etwa bei Behörden oder Vertragspartnern), um die Existenz und Vertretungsmacht der Gesellschaft zu dokumentieren. Gerade in Fällen, in denen zuvor eine GbR umständlich durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags und Benennung aller Gesellschafter nachweisen musste, wer sie ist, genügt nun ein Blick ins Register.
Wichtig: Die Haftung der Gesellschafter ändert sich durch die Eintragung nicht. Wie bisher haften die Gesellschafter der GbR grundsätzlich unbeschränkt und persönlich für die Schulden der Gesellschaft. Die eGbR ist also keine eigene juristische Person mit Haftungsbeschränkung (wie etwa eine GmbH). Dennoch erleichtert die Registereintragung im Ernstfall die Durchsetzung von Ansprüchen, denn Gläubiger können die eGbR als solche verklagen und sich das Urteil gegen die Gesellschaft auch gegen alle Gesellschafter vollstrecken lassen.
Wer sollte die GbR eintragen lassen?
Nicht jede GbR muss zwangsläufig ins Register. Interne GbRs, die nur intern zwischen Gesellschaftern wirken (z.B. Erbengemeinschaften oder kurzfristige Arbeitsgemeinschaften), haben oft keinen Bedarf für eine Eintragung. Außen-GbRs, die am Wirtschaftsleben teilnehmen, profitieren hingegen stark. Im Folgenden einige Szenarien:
Immobilien-GbR: Hält eine GbR Grundstücke oder will sie solche erwerben, ist die Eintragung ratsam. Seit 2024 verlangen Grundbuchämter bei Neueintragungen einer GbR meist die Register-Nr. der eGbR. Ohne Eintragung müssten alle Gesellschafter als Eigentümer eingetragen werden; mit eGbR erscheint nur noch die Gesellschaft als Einheit im Grundbuch.
Geschäftsbetrieb: Eine GbR, die mit vielen Kunden und Lieferanten Verträge schließt (z.B. Ingenieur-Bürogemeinschaften, Projektgesellschaften), steigert mit der Eintragung ihre Seriosität. Oft fordern größere Vertragspartner einen Registerauszug, den eine eGbR nun vorweisen kann.
Gesellschaft als Investor: Will eine GbR sich an einer Kapitalgesellschaft beteiligen oder in ein Handelsregister eingetragenes Unternehmen (OHG/KG) eintreten, erleichtert die eGbR-Form dies. Sie kann als Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen werden, ohne jeden einzelnen Partner der GbR dort aufführen zu müssen.
Steuerberater sollten ihre Mandanten dahingehend beraten, in welchen Fällen die Eintragung einer GbR sinnvoll ist. Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab: Während der Komfortgewinn und die Rechtssicherheit für viele Gewerbe-GbRs die geringen Kosten durchaus rechtfertigen, könnte für rein interne oder sehr klein dimensionierte GbRs der Aufwand größer sein als der Nutzen.
Zusammenfassung
Das Gesellschaftsregister für GbRs schafft einen ähnlichen Rahmen für die eGbR, wie ihn Kaufleute und Kapitalgesellschaften schon lange kennen. Die Eintragung erfordert einen gewissen Formalismus (Notar, Registeranmeldung), bringt aber überzeugende Vorteile: eine gesteigerte Transparenz, einen einfachen Nachweis der Existenz und Struktur der Gesellschaft sowie die Möglichkeit, als eigenständiges Konstrukt im Geschäftsleben aufzutreten. Nicht jede GbR wird diesen Weg gehen müssen, doch für viele unternehmerisch tätige Gesellschaften ist die eGbR ein sinnvolles Upgrade. In der Beratungspraxis gilt es abzuwägen, wann der Schritt ins Register lohnend ist – dabei sollten Steuerberater ihre Mandanten proaktiv über die Chancen und Pflichten der eGbR informieren.