Überblick: eGbR und UG als Rechtsformoptionen
Seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 steht Gründern mit der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) eine neue Alternative zur Unternehmergesellschaft (UG) zur Verfügung. Beide Rechtsformen eignen sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen, unterscheiden sich jedoch fundamental in ihrer rechtlichen Struktur und den damit verbundenen Konsequenzen für die Gesellschafter.
Die wesentlichen Eigenschaften beider Rechtsformen
Merkmale der eingetragenen GbR
Die eGbR hat sich seit ihrer Einführung als vollwertige Rechtspersönlichkeit etabliert. Sie kann eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen, Verträge abschließen und Vermögen erwerben. Kennzeichnend sind:
- Mindestens zwei Gesellschafter erforderlich
- Eintragung im Gesellschaftsregister mit Publizitätswirkung
- Kein gesetzliches Mindestkapital
- Persönliche Haftung der Gesellschafter
- Flexibilität bei der internen Organisation
Charakteristika der UG (haftungsbeschränkt)
Die UG als "Klein-GmbH" bietet einen anderen Ansatz:
- Gründung auch durch eine einzelne Person möglich
- Mindestkapital von einem Euro
- Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
- Pflicht zur Rücklagenbildung (25% des Jahresüberschusses)
- Strenge formale Anforderungen an Organisation und Buchführung
Detaillierter Rechtsformvergleich
Gründungsvoraussetzungen und -aufwand
Die Gründung einer eGbR erfordert die notarielle Anmeldung zum Gesellschaftsregister, wobei der Gesellschaftsvertrag selbst formfrei ist. Die UG-Gründung ist aufwendiger und kostenintensiver: Hier sind notarielle Beurkundung der Satzung, Handelsregistereintragung und weitere Formalitäten erforderlich. Allerdings kann bei der UG ein vereinfachtes Musterprotokoll verwendet werden, was die Kosten reduziert.
Haftungsregelungen und Kapitalausstattung
Der zentrale Unterschied liegt in der Haftungsstruktur: Bei der eGbR haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die UG bietet hingegen den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Dies wird allerdings durch strenge Kapitalerhaltungsvorschriften und die Pflicht zur Rücklagenbildung erkauft.
Steuerliche Behandlung
Die eGbR unterliegt als Personengesellschaft dem steuerlichen Transparenzprinzip: Gewinne werden auf Ebene der Gesellschafter mit deren persönlichem Steuersatz versteuert. Die UG wird dagegen als Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer belastet, Ausschüttungen unterliegen der Abgeltungsteuer. Seit 2022 besteht für die UG auch die Option zur Thesaurierungsbesteuerung.
Empfehlungen für die Rechtsformwahl
Die Wahl zwischen eGbR und UG sollte sorgfältig abgewogen werden. Die eGbR eignet sich besonders für:
- Kooperationen mehrerer Selbstständiger oder Freiberufler
- Projekte mit überschaubarem Haftungsrisiko
- Unternehmen mit hohem Eigenkapitalbedarf
Die UG ist dagegen vorzuziehen bei:
- Gründungen mit erhöhtem Haftungsrisiko
- Einzelgründungen
- Geplanter späterer Umwandlung in eine GmbH
Für beide Rechtsformen gilt: Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unerlässlich, um die optimale Struktur für das jeweilige Unternehmenskonzept zu finden.